Weihnachtsgeld

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Weihnachtsgeld

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Was ist Weihnachtsgeld und wann und in welcher Höhe hat man Anspruch darauf?

Beim Weihnachtsgeld handelt es sich i.d.R  - anders als beim sog 13. Monatsgehalt - um eine Form der Gratifikation, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn anlässlich des Weihnachtsfestes gewährt. Es gelten daher die rechtlichen Regeln zur Gratifikation /Sonderzahlung.

Ob und in welcher Höhe ein Weihnachtsgeld geschuldet wird oder nicht, richtet sich demnach nach dem Arbeitsvertrag, betrieblichen Vereinbarungen oder einem ggf. anwendbaren Tarifvertrag oder danach, ob eine dahingehende betriebliche Übung besteht. Existiert weder eine vertragliche oder betriebliche oder tarifvertragliche Regelung und besteht auch keine betriebliche Übung, besteht grds auch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld, ein solcher besteht insbesondere nicht gesetzlich. Von betrieblicher Übung ist erst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber mindestens 3 Jahre lang ohne wirksamen Vorbehalt der Freiwilligkeit allen Arbeitnehmern ein vergleichbaren Arbeitnehmern "gleiches" Weihnachtsgeld ausgezahlt hat. In diesem Fall entsteht dann auch in Zukunft ein Rechtsanspruch darauf, dass fortan weiter das Weihnachtsgeld bezahlt wird und dass auch alle anderen Arbeitnehmer, die gleiche Tätigkeit leisten, ein solches Weihnachtsgeld erhalten (Gleicheitsgrundsatz).

Ein sog. Freiwilligkeitsvorbehalt hindert dagegen die Entstehung der betrieblichen Übung. An dieser Stelle sollten die vertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag sowie ggf. bestehenden Betriebsvereinbarungen und die Erklärungen des Arbeitsgebers anlässlich der Zahlung unbedingt genau juristisch geprüft werden, denn nur ein wirksam erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt hindert die Entstehung des Rechtsanspruchs. Hier kommt es aber auf die genauen Formulierungen dem Wortlaut nach an.

Auch Teilzeitrkräfte haben übrigens, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, freilich ebenfalls Anspruch auf Weihnachtsgeld. 

Kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld nachträglich verändert oder aufgehoben oder widerrufen werden?

ist das Weihnachtsgeld arbeitsvertraglich vereinbart, kann es nur durch eine echte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder gekürzt oder beseitigt werden. Werden aber in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen höhere Weihnachtsgelder zugesagt, sind nach dem sog. Günstigkeitsprinzip diese Beträge maßgeblich, solange diese Regelungen gelten. Bestehen keine vertraglichen, tariflichen  oder betrieblichen Vereinbarungen und auch (noch) keine betriebliche Übung oder liegt ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vor, kann der Arbeitgeber dagegen jeder Zeit das Weihnachtsgeld kürzen oder die Zahlung einstellen. 

Statt einem Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber seine Zusage des Weihnachtsgeld  auch unter einen sog. Widerrufsvorbehalt stellen. In diesem Fall besteht  zwar zunächst rechtlich ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld, dieser kann aber zu bestimmten Bedingungen wieder widerrufen und damit aufgehoben werden und der Widerruf verhindert dann die Entstehung des Anspruchs auf Weihnachtsgeld. An die Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts sind dabei allerdings sehr hohe Anforderungen zu stellen. Er muss klar formuliert sein und die Bedingungen, zu denen der Widerruf erklärt werden kann, müssen ebenfalls deutlich formuliert sein, sonst ist der Widerrufsvorbehalt unwirksam.  Auch ist die Widerrufsmöglichkeit auf maximal 25 - 30 % der gesamten Vergütung des Arbeitnehmers beschränkt. Die oft in Klauseln anzutreffende Formulierung "stets widerruflich" ist unwirksam. 

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt gegenseitig ausschließen. Finden sich beide im Arbeitsvertrag wieder, ist die gesamte Klausel insgesamt unwirksam.

Was geschieht mit dem Weihnachtsgeldanspruch, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet oder das Arbeitsverhältnis gekündigt ist?

Zunächst gilt, dass der Arbeitnehmer auch im gekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit (das ist meist der November oder Dezember) noch besteht. Eine anlässlich einer Kündigung erklärte Freistellung hindert den Anspruch nicht.

Scheidet der Arbeitnehmer jedoch vor diesem Fälligkeitszeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist zu unterscheiden:

Besteht in diesem Fall ein ausdrücklicher Anspruch auf anteilige Zahlung, der im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag geregelt sein kann, kann dieser so geltend gemacht werden. Fehlt es dagegen an einem solchen Anspruch, muss danach differenziert werden, ob es sich tatsächlich um ein echtes Weihnachtsgeld (reine Gratifikation) oder aber um ein sog 13tes Monatsgehalt handelt. Letzteres ist echtes Arbeitsentgelt, welches als Gegenleistung für erbrachte Arbeit geleistet wird. Liegt ein 13tes Monatsgehalt vor, ist dieses dann anteilig (jeweils 1/12 pro Monat des Bestands des Arbeitsverhältnisses) auch bei vorzeitigem Ausscheiden zu bezahlen.

Ist dagegen ausdrücklich ein "Weihnachtsgeld" (und damit eine Gratifikation) vereinbart worden, geht die Rechtsprechung davon aus, dass hiermit jedenfalls auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werden soll und daneben die finanziellen Aufwendungen des Arbeitnehmers in der Weihnachtszeit abgefedert werden sollen. In den meisten Fällen liegt dann eine sog "Sonderzahlung mit Mischcharakter" vor, also eine Zahlung, die sowohl die erbrachte Leistung honorieren, als auch die Betriebstreue belohnen soll. 

Das Bundesarbeitsgericht hat seit dem Jahr 2012 / 2013 entschieden, dass Sonderzahlungen mit Mischcharakter auch eine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung sind und dass der Anspruch darauf nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden kann. Die Existenz einer Kündigung hindert also  grds den Anspruch auf Weihnachtsgeld insgesamt  nicht.

Das Bundesarbeitsgericht BAG hat hier zuletzt entschieden: (BAG Urteil vom Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12)

"Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231).

Was geschieht in Zeiten von langer Abwesenheit des Arbeitnehmers, etwa langer Krankheit und Elternzeit etc?

Ist der Arbeitnehmer lange an der Arbeitsleistung gehindert oder etwa jahrelang in Elternzeit fragt es sich, was aus dem Anspruch aus Weihnachtsgeld wird.  Anders als ein 13tes Monatsgehalt, welches als Entgelt nur dann anfällt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung (auch anteilig) erbringt, sind Weihnachtsgelder in Gestalt der Belohnung der Betriebstreue oder mit Mischcharakter auch dann zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. An dieser Stelle kann allerdings vertraglich, tarifvertraglich oder im Wege der Betriebsvereinbarung ein Kürzungsrecht vereinbart werden. Fehlt dieses aber, kann es auch keine Kürzungen geben.

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