Ehegattenunterhalt

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Als Rechtsanwalt zum Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt in Langen, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden, Offenbach und Frankfurt am Main beraten und vertreten wir Mandanten zu allen Fragen des Ehegattenunterhalts (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt)

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Unterhalts, dabei bieten wir die Erstberatung zum fairen Pauschalpreis von 99,95 Euro an.

Galt früher im Ergebnis der Grundsatz, dass der im Falle der Trennung bzw. Scheidung wirtschaftlich schlechter gestellte Partner einen Anspruch auf Erhalt des ehelichen Standards hatte, wurde das Unterhaltsrecht durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren drastisch reformiert. Der Grundsatz der Selbstverantwortung der Ehegatten ist dabei immer mehr gestärkt worden. Der Anspruch auf Unterhalt ist heute mehr denn je eine individuelle Einzelfallentscheidung, sodass ein Anspruch stets individuell errechnet werden muss. Ebenfalls gibt es keine Starre Grenze der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, sodass auch die Dauer der Unterhaltsverpflichtung individuell zu bestimmen ist.

Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte helfen bei der Bestimmung und Bemessung des Unterhaltsanspruchs ebenso weiter, wie bei dessen gerichtlicher Durchsetzung oder bei Abwehr unberechtigter Unterhaltsansprüche.

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Unterhaltsansprüche gegen den (ehemaligen) Ehegatten existiert in verschiedenen Formen:

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird in der Zeit vor der Scheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen geschuldet und setzt die Trennung der Ehegatten voraus.

Damit ist in aller Regel eine räumliche Trennung gemeint, etwa der Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Die Trennung kann aber bereits darin bestehen, dass in der gleichen Wohnung eine getrennte Lebensführung stattfindet. Hinzu kommen muss der innere Wille, dauerhaft nicht mehr zusammenleben zu wollen. 

Unterhaltsverpflichtungen kommen ferner nur bei Bedürftigkeit eines Ehegatten in Betracht, welche sich allein nach den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Paars vor der Trennung richtet. Diese "ehelichen Lebensverhältnisse" sind maßgebend für den Unterhaltsanspruch. Dies zeigt, dass die Bestimmung nach Listen nicht möglich ist.

Beiden Ehegatten soll während der Trennungszeit ein mit der Ehe vergleichbarer Lebensstandard gewährleistet werden. Da jedoch durch eine doppelte Lebensführung in aller Regel stets Mehkosten entstehen, müssen beide Eheleute Einbußen hinnehmen, dies allerdings dann gleichermaßen.

Dies alles bedeutet indes nicht, dass der Ehepartner, der in der Ehezeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, fortan weiter nicht arbeiten muss und zu unterhalten ist. Es besteht hier nach Ablauf eines Jahres vielmehr eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung die in eine Erwerbsobliegenheit münden kann, sodass je nach familiärer Situation -etwa wenn keine Kinder betreut werden - eine angemessene Tätigkeit aufgenommen werden muss. 

Schließen die getrenntlebenden Ehegatten neue Partnerschaften, die eine Versorgung begünstigen oder erlangen sie sonst aus der Trennung Vorteile, mindert dies in aller Regel den Unterhaltsanspruch, gleiches gilt auch dann, wenn der zur Arbeit verpflichtete Ehegatte der Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt

Nachehelicher Unterhalt

Ist die Ehe geschieden, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Der Gesetzgeber hat das Unterhaltsrecht im Jahre 2008 grundlegend neu geregelt. Die Ehegatten sollen grundsätzlich nach einer Scheidung jeweils für sich selbst sorgen müssen Unterhaltspflichten sollen der gesetzliche Ausnahmefall sein.

Zunächst einmal muss der Ehegatte überhaupt bedürftig sein. Die Bedürftigkeit besteht nur dann, wenn der ehemalige Ehegatte sich nicht selbst unterhalten kann. Maßgebend sind dabei die ehelichen Lebensverhältnisse.

Der Ehegatte muss hier eine seinen Fähigkeiten, Lebensalter und Ausbildung sowie dem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeit suchen und aufnehmen. Ansinsten besteht entweder gar kein Unterhaltsanspruch oder ist jedenfalls fiktiv eine zu erzielender Verdienst anzurechnen. 

Eine (umfassende) Erwerbsobliegenheit kann aber ausgeschlossen oder unzumutbar sein und es kann ein Unterhaltsanspruch bestehen:

  • wegen Betreuung von Kindern
  • wegen Gebrechen oder wegen Krankheit
  • wegen ungewollter Erwerbslosigkeit
  • wegen nicht ausreichendem Einkommens trotz Erwerbstätigkeit (sog. Aufstockungsunterhalt)
  • wegen Alters
  • wegen Ausbildung

Alle Fälle haben gemein, dass der berechtigte Ehegatte aufgrund der genannten Umstände einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht ausreichend nachgehen kann oder dies aus Gründen der Billigkeit schlicht nicht von ihm erwartet werden kann. War der Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig, kann er ferner Unterhalt jedenfalls solange verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangt hat.Wird mit einer solchen Tätigkeit am Ende zu wenig verdient, um die sog. "ehelichen Lebensverhältnisse" herzustellen, kann dann Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen. Ebenfalls kann der Ehegatte, der während der Ehe eine Ausbildung begonnen hat, diese natürlich auch abschließen und bis zum Abschluss Unterhalt verlangen. Sonstige schwerwiegende Gründe können eine Arbeit ebenfalls ausschließen. Es kommen hier aber nur solche Gründe in Betracht, die einer schweren Krankheit in etwa wertungsgemäß gleichstehen. Es muss völlig unbillig erscheinen, dass der Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt.

Ferner muss der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein. Die Leistungsfähigkeit besteht nur dann, wenn dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug eines angemessenen Selbstbehalts überhaupt Mittel zur Verfügung stehen, um den Ehegattenunterhalt zu leisten. Dies sind nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand 2012) derzeit bei berufstätigen Unterhaltsverpflichteten 1000 Euro und bei nicht berufstätigen 900 Euro. Ist die Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet, kann der Einwand ausgeschlossen sein.

Ferner können andere Unterhaltspflichten dem Ehegattenunterhalt vorgehen (insbesondere gegenüber Kindern) und diesen ausschließen.

ENTSCHEIDUNGEN ZUM ELTERNUNTERHALT:

BGH Urteil vom 18. 1. 2012 - XII ZR 178/09

Aus der Feststellung, dass ein Berechtigter keine reale Chance hat, eine Vollzeitanstellung zu finden, folgt noch nicht, dass ihm nicht mehr als eine geringfügige Tätigkeit möglich ist. Der Berechtigte hat vielmehr darzulegen und zu beweisen, dass er auch eine Teilzeittätigkeit nicht finden kann.

Author: Fabian Sachse

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