Mobbing & Bossing

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Mobbing & Bossing im Arbeitsrecht

Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in Langen (Hessen), Offenbach am Main, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden und Frankfurt am Main bearbeiten wir schwerpunktmäßig das Arbeitsrecht. Unsere auf das Arbeitsrecht besonders spezialisierten Rechtsanwälte beraten und vertreten laufend Mandanten aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbereich zu Fragen des Bossings und des Mobbings. Wenn Sie von Mobbing betroffen sind oder als Arbeitgeber feststellen müssen, dass Ihre Angestellten gebosst oder gemobbt werden, sollten Sie unverzüglich handeln. Die Folgen des Mobbings können gravierend sein. Neben dem kompletten Ausfall von wichtigen Leistungsträgern können vor allem gesundheitliche Schäden eintreten, für die eine Haftung im Raum steht. Dies gilt auch für den Arbeitgeber, der Mobbing oder Bossing am Arbeitsplatz trotz Kenntnis duldet.

Was ist Mobbing, was ist Bossing?

Der Laie versteht heute nicht selten unter Mobbing und Bossing jedwede als nicht hinnehmbar empfundene, unfreundliche bzw. unfaire Behandlung am Arbeitsplatz. Je nachdem, ob dabei die Handlungen vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten gegenüber Untergebenen (dann Bossing) verübt werden oder von Kollegen ausgehen (dann Mobbing), spricht man von Bossing oder Mobbing.  Nicht jedwede Unhöflichkeit und jedwede Maßregelung am Arbeitsplatz stellt dann aber im juristischen Sinne gleich Mobbing oder Bossing dar. Umgekehrt können aber gerade die Dauer, Systematik oder Intensität von Mobbinghandlungen dazu führen, dass einzeln betrachtet nicht besonders schwerwiegende Handlungen sehr wohl ein Bossing oder Mobbing im Rechtssinne begründen. Die Grenzen sind also fließend und einzelfallabhängig.

Von Mobbing spricht man in der Regel erst dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer in eine unterlegene Position gerät (also nicht etwa auf gleicher Augenhöhe mit einem Kollegen streitet) und systematisch über eine erhebliche Dauer Anfeindungen ausgesetzt ist. Mobbing bezieht insoweit auf ein dauerhaftes Verhaltensmuster und nicht etwa auf eine einzelne Handlung. Für Mobbing ist stets eine systematische Handlungsweise typisch, die sich ständig wiederholt. Ohne eine solche "Systematik" oder die beschriebene gewisse "Dauer" und ohne die typische unterlegene Position kann daher nicht eindeutig von Mobbing ausgegangen werden. Im Ergebnis zeigen die Umstände, dass jeder Einzelfall gesondert fachmännisch zu bewerten ist.

Typische Handlungen, die auf Dauer ein Mobbing begründen können sind:

  • Drohungen
  • sog. "Maulkorb" durch die Vorgesetzten.
  • Nicht Ausreden lassen
  • Isolation des Betroffenen (Kontaktverweigerung,  Verbot (auch an Kollegen) mit dem Betroffenen zu sprechen, Behandeln "wie Luft", Versetzung in einen isolierten Raum)
  • körperliche Gewalt
  • Ehrverletzungen und Kritik privat wie beruflich (Beleidigungen, Anschreien (auch vor Kollegen), Andeutungen, hinter dem Rücken schlecht über den Betroffenen reden, Gerüchte, Verdacht (auch von Krankheiten), sich Lustig machen)
  • Entzug von (auch sämtlichen) Aufgaben, Zuteilen niederer Aufgaben, Überfrachten mit Aufgaben, die die Qualifikation übersteigen (mit anschließendem Scheitern), Übertragung sinnloser oder ehrverletzender Aufgaben
  • Sexuelle Annährungen - verbal und körperlich, anzügliche Bemerkungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein  hat das Mobbing wie folgt definiert: 

"Der Begriff Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematischoft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Verhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet." (LAG SCHlH, 19.03.2002, 3 Sa 1/02, NZA-RR 2002, 457) .

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Die Folgen des Bossings und Mobbings

Mobbing und Bossing können für das Opfer und das Unternehmen gravierende negative Folgen haben. Üblicherweise verliert hierbei nicht nur das Opfer, sondern am Ende auch das Unternehmen, denn wer möchte schon einem Unternehmen beauftragen, in dem "gemobbt" oder "gebosst" wird und wer erbringt als Arbeitnehmer dauerhaft motiviert eine gute Leistung für ein solches Unternehmen. Für das Opfer ergeben sich meist unmittelbar Folgen für die Gesundheit und die berufliche und private Situation. Nicht selten lässt die Motivation und Leistungsfähigkeit des Mobbingopfers umgehend rapide nach, kommt es zu depressiven Verstimmungen und am Ende zu langwierigen psychischen Erkrankungen. Der Arbeitgeber hat hier dann Entgeltfortzahlung zu leisten. Oft kündigt das Opfer in seiner Not das Arbeitsverhältnis und ein wertvoller Mitarbeiter geht dem Unternehmen auf diesem Weg unwiderbringlich verloren. Ungestraftes Mobbing am Arbeitsplatz führt dann nicht selten auch zu einer wahren "Mobbingkultur" im Betrieb, lassen sich doch immer mehr Mitarbeiter zu Mobbing und Bossung verleiten. So entsteht durch Mobbing und Bossing gerade auch erheblicher Schaden für den Arbeitgeber. Die Bosssing- bzw. Mobbingtäter sowie der die Fürsorgepflichten verletzende Arbeitgeber sind bei eintsprechendem Nachweis dem Opfer aus Schadensersatzgesichtspunkten zum Ausgleich sämtlicher Schäden verpflichtet, die sich aus dem Mobbing ergeben. Dies kann so weit gehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung nicht nur zum Ersatz des (begrenzten) Lohnausfalls, sondern auch zu einer Abfindung. (§ 628 Abs.2 BGB).

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Wie kann man gegen Mobbing und Bossing am Arbeitsplatz wirksam vorgehen?

Zunächst sollte das Mobbing- und Bossingopfer / der Arbeitgeber, der von Mobbing erfährt, sich umgehend juristisch beraten lassen.
Sodann sollten die Mobbing- und Bossinghandlungen vom Opfer über einen längeren Zeitraum protokolliert werden (sog Mobbingtagebuch). Darüber hinaus sollte das Mobbingopfer frühzeitig (so vorhanden) im Betrieb und privat Vertrauenspersonen hinzuziehen, um die oft zeitgleich bestehende Isolation am Arbeitsplatz aufzubrechnen und sicherzustellen, dass Dritte ebenfalls auf die Handlungen aufmerksam werden und diese idealerweise ebenfalls dokumentieren. Dabei sollte niedergeschrieben werden, wer bei welchen Handlungen wann genau anwesend war. Nur so gelingt es später, den Sachverhalt ggf. auch einem Gericht ganz im Sinne der Definition von Mobbing und Bossing geordnet und konkret substanziiert vorzutragen. Zudem sollten umgehend Vorgesetzte und auch der Betriebsrat eingeweiht werden.Es besteht nach § 84 I BetrVG die Möglichkeit, sich über das Mobbing beim Arbeitgeber oder nach § 85 I BetrVG beim Betriebsrat zu beschweren und ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber ist dann gehalten, hierüber zu entscheiden und hat die "Mobbingtäter" bzw. "Bossingtäter" bei Nachweis abzumahnen bzw. sogar zu kündigen. Allein dies genügt nicht selten, um die "mobbenden" Kollegen und ggf. "bossenden" Vorgesetzten zu "disziplinieren", die fortan stets befürchten müssen, dass das Mobbing / Bossing unverzüglich an Dritte dringt und Konsequenzen für sie haben wird. 

Stellt sich auf diesem Wege keine Besserung ein, kann (auch parallel) gegen die das Mobbing / Bossing konkret verübenden Personen direkt vorgegangen werden. Insbesondere dann, wenn auch Straftatbestände erfüllt sind, kann hier auf Unterlassung vorgegangen werden, auch kann Strafanzeige erstattet werden. Oft bewirkt die Zustellung eines Anwaltsschreibens mit darin enthaltener strafbewehrter Unterlassungserklärung oder eine Vorladung der Polizei im privaten Bereich des Mobbing bzw Bossingtäters schnell den erwünschten "Sinneswandel".

Ein arbeitsrechtlich auf das Mobbing / Bossing spezialisierter Rechtsanwalt  kann hier mit Anschreiben an den Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertretung sowie den/die Täter und die Staatsanwaltschaft für den notwendigen "Weckruf" an der Führungsspitze des Unternehmens sorgen, bestehende Mobbing-Strukturen im eigenen Interesse frühzeitig zu beseitigen.

Verläuft ein außergerichtliches Vorgehen nicht erfolgreich, kann schließlich gerichtlich gegen das Mobbing/Bossing vorgegangen werden. Dabei kann auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzendgeld gegen die Verantwortlichen vorgegangen werden. Es ist - wie beschrieben - sehr wichtig, dass das Opfer zuvor den Hergang möglichst nachweisbar (Zeugen, Protokolle (sog. Mobbingtagebuch)) dokumentiert hat. Denn der Sachverhalt muss ganz im Sinne der oben beschriebenen Definition des Mobbings später nachvollziehbar dem Gericht dargelegt werden und unter Beweis gestellt werden können. 

Arbeitgeber, die Hinweise auf Mobbing oder Bossing in ihrem Betrieb erhalten, sollten schon wegen der sie treffenden Fürsorgepflicht nicht zögern und schnell handeln. Die Beteiligten sollten zunächst angehört werden und der Arbeitgeber sollte Nachforschungen anstellen. Liegen am Ende Nachweise für ein Bossing bzw. Mobbing vor, sollten die Täter ermahnt bzw. bei erheblichen Verstößen abgemahnt werden. In gravierenden Fällen (etwa Straftaten gegenüber Arbeitnehmern) sollte ferner eine verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden. Bei allem sollte stets bedacht werden, dass auch der Arbeitgeber am Ende selbst für solche Schäden, die in Kenntnis der Umstände durch sein Unterlassen der Abhilfe eingetreten sind, aufkommen muss. 

Wir helfen Mobbingopfern ebenso wie Unternehmern, die mit Bossing und Mobbing konfrontiert werden dabei, gegen Mobbing und Bossing am Arbeitsplatz effektiv vorzugehen.

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