Ordnungswidrigkeiten

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

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Fachanwalt für Verkehrsrecht - Ihre Anwaltskanzlei für das Ordnungswidrigkeitenrecht und Bußgeldverfahren in Offenbach, Darmstadt, Wiesbaden, Frankfurt, Mainz und Langen.

Unsere Rechtsanwälte vertreten seit Gründung der Kanzlei erfolgreich Mandanten in Ordnungswidrigkeitsverfahren, schwerpunktmäßig solchen des Straßenverkehrs. Gerade im stark formularisierten Ordnungswidrigkeitsverfahren, bei dem es sich in aller Regel auch für die Gerichte um ein Massengeschäft handelt, ist eine professionelle und spezialisierte Verteidigung unbedingt erforderlich.

Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Dann sollte vor allem in Fällen, in denen ein Fahrverbot droht, schnellstens anwaltlicher Beistand hinzugezogen werden. Wir überprüfen sowohl den Bescheid auf formelle Fehler, als auch den Vorwurf anhand des Akteninhalts. Dabei sind neben den Fragen, ob die Beweislage überhaupt einen Tatnachweis ergibt, auch die unterschiedlichen polizeilichen Messverfahren und deren Schwachstellen im konkreten Fall zu prüfen. Im Zweifel können über unsere Kanzlei beauftragte Sachverständige mittels eines messtechnischen Sachverständigengutachtens etwaige Fehler der Messung endgültig ausmachen und aufdecken.Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, die den Fall abdeckt, fallen hierfür i.d.R. keine Kosten an.

Wir helfen Ihnen unter anderem bei:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung / Geschwindigkeitsverstoß
  • Alkohol am Steuer, Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze
  • Unterschreitung des Abstands / Abstandsverstoß
  • Rotlichtverstoß
  • Verletzung der Vorfahrt, Fehler beim Abbiegen
  • "Handyverbot" / Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
  • Parkverstoß / Parkverbot
  • Verstöße gegen die Abgasuntersuchung und Hauptuntersuchung (TüV)

Ablauf des Bußgeldverfahrens:

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengsetztes (OWiG) und gliedert sich in drei Verfahrensstadien:

  1. Das Verfahren vor der Bußgeldbehörde (diese entscheidet am Ende darüber, ob sie überhaupt einen Bußgeldbescheid erlässt, ebenso nach Erlass bei Einspruch, ob sie diesem abhilft)
  2. Das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nach erfolgloser Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (diese entscheidet, ob sie dem Einspruch abhilft oder die Sache anklagt)
  3. Das gerichtliche Verfahren, nachdem die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen hat.

Über die Einwendungen des Betroffenen entscheiden danach drei unterschiedliche Organe, oder anders formuliert: Der Betroffene hat bis zu einer möglichen Verurteilung drei „Chancen“, das Verfahren mit erfolgreicher Argumentation zu einem positiven oder erträglichen Ausgang zu bringen. Eine effektive Verteidigung nutzt stets alle drei Entscheidungsebenen. Das kann nur gelingen, wenn frühzeitig alle Argumente widerspruchsfrei vorgebracht werden. Eine Verteidigung setzt zwingend die Kenntnis des Akteninhalts der Ermittlungsakte voraus, da sich meist aus dieser die entscheidenden Informationen ergeben.

(Wann) sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?

Wird der Betroffene nicht bereits am „Tatort“ zum Hergang vernommen (wie im Strafrecht ist auch hier Schweigen Gold), beginnt für den Betroffenen ein Bußgeldverfahren meist mit dem Erhalt eines Anhörungsbogens der Behörde, in dem ihm ein Vorwurf erstmalig unterbreitet wird.

Bereits jetzt sollte unbedingt ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Eine eigene vermeintlich entlastende aber unsorgfältig abgegebene Einlassung (die etwa den bereits nachgewiesenen Fakten widerspricht) ist schädlich und meist nicht mehr revidierbar. Es genügt auch  nicht, den Anhörungsbogen einfach zur Seite zu legen oder ohne jeden Kommentar zurückzusenden. Sendet der Betroffene den Anhörungsbogen nicht fristgemäß zurück oder äußert sich nicht, entscheidet die Behörde in jedem Falle nur anhand des übrigen (ggf. belastenden) Akteninhalts. 

Meldet sich dagegen auf den Anhörungsbogen gleich ein Rechtsanwalt für den Betroffenen, muss die Behörde zunächst rechtliches Gehör gewähren, bis Akte und das Messmaterial  geprüft werden konnten bzw. bis Verjährung droht.

Im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes werden die Kosten der Verteidigung im Bußgeldverfahren durch einen Anwalt übrigens bereits ab der Zusendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Die Akteneinsicht

Damit der Betroffene alle Entscheidungsebenen vollumfänglich nutzen kann, muss schnellstens der Akteninhalt ausgewertet werden, damit der den Ermittlungsbehörden bekannte Sachverhalt festgestellt werden kann. Auf dessen Grundlage entscheiden am Ende sowohl die Behörde, die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht, ob eine Verfahrenseinstellung sachgerecht ist. Was sich nicht in der Akte findet, bleibt in aller Regel unberücksichtigt. Was sich im Akteninhalt befindet, ist in aller Regel nicht mehr aus den Köpfen der Entscheidungsträger zu löschen. Es sollte also mit Bedacht entschieden werden, ob - und wenn ja, mit welchem Inhalt - eine Einlassung erfolgt.

Einlassen oder Schweigen

Vorzutragen ist stets, wenn anhand des Film- und Bildmaterials die Täterschaft gar nicht nachgewiesen werden kann. Das Messmaterial ist dabei im Original einzusehen, da die meist völlig unbrauchbaren Ausdrucke auf dem Anhörungsbogen keinerlei Aufschluss über die Qualität der Originalmessbilder geben. Eine verfrühte „Freude“ des Betroffenen über ein vermeintlich unkenntliches Messbild erweist sich bei Sichtung der Akte oft als unberechtigt. 

Ferner muss anhand der Beweisstücke und Messprotokolle stets sorgsam geprüft werden, ob des Messverfahren unter Fehlern leidet, so ggf. bei bestehenden Messfehlern (diese sind geräte- und situationsabhängig), fehlender Eichung der Messgeräte, fehlender Schulungsnachweise der Beamten, Verstößen gegen die Bedienungsanleitung des Messgeräts oder gegen die landesrechtlichen Verordnungen zur Einrichtung der Messstellen.

Was sich dem eingeschränkten technischen Blick eines Juristen verbirgt, kann dann meist ein vorgerichtliches (die Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung getragen) messtechnisches Gutachten eines vereidigten Sachverständigen ans Tageslicht bringen. Ein solches Gutachten ist – wenn es denn ein positives Ergebnis liefert - meist ein sehr gewichtiges Argument.

Fahrverbot

Die empfindlichste Sanktion für den Betroffenen ist meist das Fahrverbot. Neben dem Vortrag zum Tatvorwurf ist in diesen Fällen auch immer Vortrag zu ggf. bestehendem Augenblicksversagen, zu den persönlichen Lebensverhältnissen des Betroffenen und den sich daraus ergebenden Härten notwendig, um wenigstens einen Wegfall des Fahrverbots zu erreichen. An dieser Stelle ist die Rechtsprechung bundesweit leider sehr unnachgiebig und müssen harte Kriterien erfüllt werden, um das Fahrverbot zu vermeiden.Die landläufig verbreitete Meinung, es genüge, mitzuteilen, man sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen, ist falsch.

Verzögerungstaktik und glückliche „Zufälle“.

Selbst wenn nach allem am Ende keine Argumente gegen den Vorwurf zur Verfügung stehen, kann durch geschicktes Taktieren und Verhandeln in manchen Fällen am Ende doch noch eine Einstellung oder ein Absehen vom Fahrverbot erzielt und in anderen Fällen durch eine planvolle Rücknahme des Einspruchs dafür gesorgt werden, dass das Fahrverbot wenigstens zum „richtigen Zeitpunkt“ (etwa im Urlaub) wirksam wird. Ferner kommt es auch immer wieder vor, dass den Behörden aufgrund der bestehenden Belastung Fehler unterlaufen oder die Verjährungsfristen und Verfolgungsfristen nicht eingehalten werden. Wer keinen Einspruch einlegt hat, kommt garantiert nicht in den Genuss solcher „Zufälle“.

Über den Bußgeldbescheid bis hin zur mündlichen Hauptverhandlung bestehen bei rechtskundiger Vertretung nach alledem mannigfaltige Möglichkeiten, auf das Verfahren im Sinne des Betroffenen Einfluss zu nehmen. Dabei gilt wie im Strafrecht zunächst: Sie haben das Recht zu Schweigen. Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch!

Wir kennen uns mit der Gesetzeslage und lokalen Rechtsprechung, den Schwachstellen der Messgeräte, Messprotokollen, Beweisfotos ebenso so gut aus, wie mit Fragen der Verjährung, den Punkten in Flensburg, dem Fahrverbot. Wir verfügen über die Kenntnisse und das passende Netzwerk, alle Fehlerquellen auszuloten. Wir „klopfen“ insoweit Ihren Fall auf Herz und Nieren für Sie ab.

§ 24a STVG - Drogen im Verkehr:

Nach § 24a handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es tatsächlich nicht zu einer - dann strafbaren - Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) gekommen sein muss oder der Täter drogenbedingt als fahruntüchtig - strafbar nach § 316 StGB - anzusehen sein müsste. Allein die festgestellte Wirkung der Droge/Alkohol führt hier also bereits zur Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Eine solche Wirkung liegt entweder vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut in bestimmter Konzentration nachgewiesen wird (wobei die Werte von der sog. "Grenzwertkommission" für die einzelnen Wirkstoffe vorgegeben werden) oder aber wenn unterhalb dieser Werte eine konkrete Wirkung der Substanzen im Einzelfall tatsächlich positiv festgestellt wird.

Unabhängig von der konkreten Wirkung der Droge (von Cannabis einmal abgesehen) ist daneben stets mit einem Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde zu rechnen. Diesbezüglich wird auf den Bereich Strafrecht und den Bereich Fahrerlaubnisrecht auf diesen Seiten verwiesen.

Jede Droge ist nach ihren Besonderheiten zu behandeln, die nachfolgend im Groben dargestellt werden sollen:

Cannabis (Haschisch, Marihuana):

Entweder: Wirkstoffkonzentration: THC 1 ng/ml Blutserum (BVerfG 21.12.2004) oder darunter: drogenbedingte Auffälligkeiten (Finger Finger und Finger Nasentest, verringerte Pupillenreaktion Fehlerhaftes Zeitempfinden 50 %ige Fehleinschätzung der Zeit) Nicht ausreichend: (Einstellung nach § 47 OwiG oder Freispruch) sind : Lippenlecken, glasige, rote Augen, Nervosität, einfaches Zittern, Schwitzen, Geschwätzigkeit.

Cocain

Entweder Wirkstoffkonzentration: Benzoylecgonin 75 ng/ml oder Cocain 10 ng/ml Blutserum (Grenzwertkommission v. 22.5.2007). Die Probeentnahme ist noch nicht standardisiert oder darunter: Erweiterte Pupillen bei Pupillenträgheit, Finger-Finger- und Finger-Nasentest, Fehlerhaftes Zeitempfinden 50 %ige Fehleinschätzung der Zeit. Nicht ausreichend (Einstellung nach § 47 OwiG oder Freispruch) sind: Depressive Phase nach Konsum, Entzugserscheinungen (Antriebsschwäche, Müdigkeit, Erschöpfung, Reizbarkeit werden wohl aber von 315 c StGB erfaßt)

Amphetamine, Metamphetamine (Ecstasy, Speed, Crytal Speed)

Wirkstoffkonzentration: 25 ng/ml MDMA, MDE MDA und Metamphetamin (Grenzwertkommission v. 22.5.2007) oder darunter Auffälligkeiten: Enthemmtes Fahren, risikoreiches Überholen, weite Pupillen bei Pupillenträgheit, überdrehtes euphorisches Verhalten. Nicht ausreichend sind: Lippenlecken, geringe Euphorie, übliche Verkehrsverstöße.

Heroin, Morphin

Wirkstoffkonzentration: 10 ng/ml Morphin (Grenzwertkommission v. 22.5.2007) oder darunter: Pupillenverkleinerung, Reaktionsreduzierung, Rauschzustand (leichte Fahrfehler wie bei Alkohol) Nicht ausreichend sind : Lippenlecken, gerötete Augen, einfaches Zittern, Geschwätzigkeit.

OLG Celle: An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt.

Eine solche liegt bei einem Zeitraum von etwa 23 Stunden jedenfalls vor. Es bedarf dann näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene trotzdem hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Betroffenen zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen. (OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08)

Fahreridentität und Beweisfoto

Das bloße Aufzählen übereinstimmender Merkmale im Gutachten zeigt lediglich, dass damit allein ein Nachweis nicht geführt werden kann (AG Wiesbaden, DAR 1996, 157; AG Hamburg-Altona DAR 1996, 368).

OLG Oldenburg: Bei der Darstellung eines anthropologischen Identitätsgutachtens zum Beweisfoto einer Verkehrsüberwachungsanlage ist im Urteil die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung im Hinblick auf die Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit wiederzugeben. Konkrete Angaben zu der Merkmalshäufigkeit in der Bevölkerung sind nicht erforderlich. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2008 - Ss 324/08)

Fahrverbot

KG: Liegen zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und der Verhängung eines Fahrverbots mehr als zwei Jahre, ist dies dem Betroffenen wegen der langen (hier unverschuldeten) Verfahrensdauer nicht zumutbar und das Verbot ist nicht mehr aufrecht zu erhalten, weil der zugrunde liegende Erziehungsgedanke leerläuft (KG, Beschluss vom 22.02.2007 - 3 Ws (B) 41/07)

OLG Oldenburg: Ein Absehen vom Fahrverbot nach § 25 StVG kommt in Betracht, wenn zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung mehr als zwei Jahre liegen.(OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2011 - 2 SsBs 172/11)

KG: Kein Fahrverbot bei «atypischem» Rotlichtverstoß Ein Rotlichtverstoß mit wesentlich geringerer Gefahrenträchtigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn durch ein grünes Pfeilschild das Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts erlaubt wird. Die Verhängung der Regelsanktion eines Fahrverbotes für einen Rotlichtverstoß kann dann unangemessen sein (KG, Beschluss vom 04.06.2007 - 3 Ws (B) 620/06)

OLG Bamberg: Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art. Ein behaupteter Existenzverlust, darf nicht ungeprüft angenommen werden (Beschluss vom 20.08.2008 - Az: 3 Ss Owi 966/08)

OLG Hamm: Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes bei Trunkenheit nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art oder außergewöhnlicher Härte. (OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2008 - 5 Ss OWi 205/08)

AG Frankfurt a. M.: Kein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß infolge augenblicklicher Unachtsamkeit:. Eine grobe Pflichtwidrigkeit und ein Fahrverbot sind zu verneinen, wenn das Fehlverhalten auf augenblickliche Unachtsamkeit, nämlich der Bezug auf das falsche Lichtzeichen, zurückzuführen ist. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.11.2007 Az: 912 B OWi 37451/07)

Geschwindigkeitsübertretung

OLG Karlsruhe: Schätzung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Beobachter. Eine solche Schätzung der Geschwindigkeitsüberschreitung ist zwar grundsätzlich zulässig, setzt aber voraus, dass der Beobachter in der Verkehrsüberwachung besonders erfahren ist und die gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der rechtlich zulässigen lag. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 Ss 25/08)

Rechtfertigender Notstand

OLG Düsseldorf: Im Einzelfall kann ein Verkehrsverstoß durch einen Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene den Verstoß nur deshalb begangen hat, um plötzlich aufgetretenen und unerträglichem Durchfall nachzukommen. (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.12.2007 - 5 Ss (OWi) 218-07,)

Rotlichtverstoß

OLG Hamm: Qualifizierter Rotlichtverstoß erfordert Rotlichtphase von 1 Sekunde. (OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2008 Az: 2 Ss Owi 423/07)

Messmethoden

BVerfG: Die Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung ohne gesetzliche Grundlage verstößt gegen das Willkürverbot Wird eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung als Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf eine Verwaltungsvorschrift (hier: Erlass) gestützt, verstößt dies gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot.Zwar kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Dazu Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen – die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind– kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08)

Parkverstoß und Abschleppen

OVG Bautzen: Ein zulässig abgestelltes Kraftfahrzeug kann grundsätzlich ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen des mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Die Vorlaufzeit verlängert sich weder um einen Sonn- oder Feiertag noch in Abhängigkeit von Schulferienzeiten. (OVG Bautzen, Urteil vom 23.03.2009 - 3 B 891/06)

OVG Hamburg: Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden. (Urteil vom 08.06.2011 - 5 Bf 124/08)

OLG Oldenburg: Ein Absehen vom Fahrverbot nach § 25 StVG kommt in Betracht, wenn zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung mehr als zwei Jahre liegen.(OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2011 - 2 SsBs 172/11)

Author: Fabian Sachse

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