Verkehrsunfallrecht

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

Kontaktieren Sie uns

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsunfallrecht in Langen, Mainz, Darmstadt, Frankfurt, Wiesbaden und Offenbach

Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten? Dann überlassen Sie im eigenen Interesse lieber nichts dem Zufall und beauftragen Sie gleich einen versierten Verkehrsrechtler mit der Unfallregulierung. Meist will die Versicherung nicht (vollständig) zahlen oder verschleppt die Regulierung über Monate. Spätestens jetzt sollten Sie umgehend einen schlagkräftigen und auf das Verkehrsrecht besonders spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Sachse sind seit Gründung der Kanzlei  auf das Verkehrsunfallrecht spezialisiert und erfahrene Praktiker! Herr Rechtsanwalt Markus Weber ist Fachanwalt für Verkehrsrecht!  Wir kennnen die "Tricks" der Versicherungen und setzen Ihre Ansprüche schnell und kostengünstig mit großer Expertise und Schlagkraft durch. Dabei gilt: Hat der Unfallgegner den Unfall allein verursacht, muss er am Ende natürlich auch unsere Kosten voll tragen, denn diese sind Teil Ihres Schadens und müssen bei alleiniger Unfallverursachung durch den Unfallgegner getragen werden.

Sie sind sich nicht sicher, ob ein Vorgehen Erfolg verspricht? Wir klären Ihre Fragen fachkundig und kompetent. Die Erstberatung bieten unsere im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwälte stets zum günstgen Pauschalhonorar von 99,95 Euro inklusive Umsatzsteuer an. Sie sind rechtsschutzversichert? In diesem Fall übernehmen unsere erfahrenen Verkehrsrechtler natürlich auch gerne die Deckungsanfrage ohne Zusatzkosten für Sie. 

Weitere nützliche  Informationen zum Thema Verkehrsrecht finden Sie unter www.anwalt.org/bussgeldkatalog

Wir bieten Ihnen bei jedem Verkehrsunfall schnelle und unkomplizierte Regulierung - Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsunfallrecht hat dabei stets alle Fallstricke fest im Blick
Die schnelle und umfassende zivilrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls gelingt heute meist nur noch dem im Verkehrsrecht versierten und praktisch erfahrenen Rechtsanwalt. Wichtige Entscheidungen müssen umgehend und korrekt getroffen werden, denn wer zu lange wartet oder sich falsch entscheidet, vergrößert nicht selten ungewollt den Schaden und verletzt nach der Rechtsprechung damit seine "Schadensminderungspflichten". Nicht selten bleibt das Unfallopfer dann auf einem  beträchtlichen Teil des Schadens sitzen. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsunfallrecht kennen wir uns mit allen Fragen rund um die Fragen der Haftung, der Begutachtung des Unfallfahrzeugs, Totalschadensabrechnung oder "Reparaturfällen", fiktiver Abrechnung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeldern aber auch mit flankierenden Fragen betreffend Bußgeld oder Verkehrssstrafrecht aus. 

Unsere Anwälte & Fachanwälte  sorgen für eine schnelle unkomplizierte und nervenschonende Regulierung aller Schäden.
Wir helfen Ihnen von Anfang an dabei, Sachschäden und Personenschäden schnell und umfassend zu berechnen und vor allem die richtigen Entscheidungen zu treffen und die Schäden gegen Widerstand der Versicherungen konsequent durchzusetzen, notfalls auch vor Gericht. Wir übernehmen ab Beauftragung sämtliche Korrespondenz mit allen Beteiligten, dem Unfallgegner, der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der Polizei, der eigenen Haftpflichtversicherung, dem Gutachter, der Vollkaskoversicherung, dem Arbeitgeber und Unfallkassen. Das Beste daran ist: 

Die Anwaltskosten sind Teil Ihres Schadens und müssen bei alleiniger Unfallverursachung durch den Unfallgegner von diesem oder dessen Versicherung getragen werden.

Schonen Sie Ihre Nerven und kontaktieren Sie uns umgehend, wir regulieren Ihren Unfall schnell, unkompliziert  und vollständig!

Wir beantworten Ihre ersten Fragen nach einem Unfall:

  • st ein Kostenvoranschlag ausreichend oder muss ein Gutachten zum Unfallschaden eingeholt werden?
  • Kann das Fahrzeug auf Kosten des Unfallgegners repariert werden oder ist allein der Aufwand für eine Ersatzbeschaffung ersetzbar?
  • Was muss bei Gesundheitsverletzungen beachtet werden, wie werden diese nachgewiesen und berechnet?
  • kann ein Mietwagen genommen werden oder sollte ggf. besser Nutzungsausfall verlangt werden?
  • Sollte eine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden?
  • Was gilt bei Leasingfahrzeugen und finanzierten Fahrzeugen?
  • Welche bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen stehen im Raum?

Im Folgenden haben wir wichtige Informationen für Unfallbeteiligte zusammengestellt, die individuell richtige Vorgehensweise ist freilich Sache des Einzelfalls.

  1. Die wichtigsten Regeln einem Verkehrsunfall
  2. Mietwagen oder Nutzungausfall?
  3. Der Fahrzeugschaden - Berechnung
  4. "Aktives Schadensmanagement" oder die "Tricks" der Versicherer
  5. Ausgewählte Urteile zur Haftung und zur Unfallregulierun

Bereits die Abrechnung des reinen Fahrzeugsachschadens ist ohne juristisches Sonderwissen dem Verkehrsunfallopfer kaum möglich. Daneben stehen meist auch noch andere Schadenspositionen im Raum, die ohne besondere Kenntnisse Im Verkehrsunfallrecht entweder völlig unentdeckt und unersetzt bleiben oder schlicht nicht berechnet werden können. Die Haftpflichtversicherer verstehen es im Rahmen ihres sog. "aktiven Schadensmanagements" dann auch sehr gut, das nicht anwaltlich vertretene Verkehrsunfallopfer von der Geltendmachung von Ansprüchen abzuhalten oder diese Ansprüche rechtswidrig zu kürzen. Unlösbar werden die Probleme für den verkehrsunfallrechtlichen Laien aber spätestens dann, wenn der Versicherer unter Vorlage selbst erstellter Prüfberichte (etwa von DEKRA, Car-Expert oder Control-Expert) die Zahlung überraschend ganz verweigert, den Unfallgeschädigten zwingen will, eine bestimmte Werkstatt mit der Reparatur zu beauftragen oder einfach eine schmerzhafte Kürzung der Schadenspositionen vornimmt.

Treten zusätzlich auch noch die Polizei und Staatsanwaltschaft, der Sicherungseigentümer des Pkw oder der Leasinggeber, die eigene Haftplichtversicherung, Kasko-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Arbeitgeber an den Geschädigten heran, ist der zunächst vermeintlich "einfache" Verkehrsunfall für einen Laien "nebenher" kaum noch zu handhaben.Nicht selten wird dann gar nicht alles reguliert und bleibt der Geschädigte auf einem Teil des Schadens sitzen. Der Versicherer hat sein Ziel dann erreicht.

Sie sollten als Unfallopfer aus all diesen Gründen im eigenen Interesse bereits von Anfang an Ihre durch den Unfall ohnehin genug strapazierten Nerven durch Beauftragung eines im Verkehrsrecht versierten Anwalts schonen. Denn:

Die durch Beauftragung eines Anwalts entstehenden Kosten sind Teil des (Unfall-)Schadens und müssen bei entsprechender Haftung vom Schadensverursacher mitgetragen werden.

Wir übernehmen für unsere unfallgeschädigten Mandanten durch unsere auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte ab dem ersten Tag sämtliche Korrespondenz mit den Beteiligten, wir klären Ihre dringenden Fragen im Erstberatungsgespräch und weisen Sie auf die für Sie wichtigen Punkte hin. Wir fordern die Unfallakten bei der Polizei an, stehen den Versicherern als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung und berechnen wirklich alle bestehenden Schäden. Wir sorgen dafür, dass Ihnen schnellstmöglichst zukommt, was Ihnen zusteht.

Die wichtigsten Regeln nach dem Unfall lauten:

  • Geben Sie gegenüber Dritten zunächst keinerlei Stellungnahme zum Unfall ab (vor allem nicht gegenüber der Polizei).
  • Sichern Sie die Beweise. (Fertigen Sie Lichtbilder vom Unfallort und den Fahrzeugen in Unfallstellung an (die meisten Handys beinhalten eine Kamera), sprechen Sie Zeugen an und notieren Sie sich deren Daten, ebenso díe Daten des Unfallgegners.).
  • Ziehen Sie stets die Polizei hinzu und lassen Sie sich das Aktenzeichen des Vorgangs noch am Unfallort geben.
  • Bringen Sie Ihr Fahrzeug dann in die Werkstatt Ihres Vertrauens. Beauftragen Sie dort bei einem zu erwartenden Schaden von bis zu 750 Euro die Erstellung eines Kostenvoranschlages, bei einem Schaden, der voraussichtlich darüber liegt oder in Zweifelsfällen unbedingt ein Sachverständigengutachten. Erteilen Sie der Werkstatt zunächst aber noch keinen Reparaturauftrag, bis die Haftungs- und Beweislage von einem Juristen beurteilt wurde. Der beschädigte Pkw ist ein wichtiges Beweismittel.
  • Lassen Sie Ihre erlittenen Verletzungen in jedem Falle unmittelbar nach dem Unfall durch den Arzt Ihres Vertrauens dokumentieren und eine bestehende Arbeitsunfähigkeit (auch wenn Sie selbstständig oder erwerbslos sind) attestieren.

Mietwagen oder Nutzungausfall?

Beachten Sie, dass Mietwagenkosten in der Regel nur dann voll ersetzbar sind, wenn Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug zu einem sog. "Normaltarif" anmieten. Dagegen ist ein sog. "Unfallersatztarif", der sich in der Regel dadurch auszeichnet, dass Sie hier mit Hinweis auf den Unfall ohne Kreditkarte oder Anzahlung sofort ein Fahrzeug auf unbestimmte Zeit erhalten, i.d.R. hoffnungslos überteuert und diese Kosten sind nach bestehender Rechtsprechung nur unter ganz besonderen Umständen ersetzbar. Ein Mietwagen steht Ihnen ferner nur dann zu, wenn Sie tatsächlich kein weiteres Fahrzeug besitzen und nutzen können und somit fühlbar beeinträchtigt sind (Fahrzeuge anderer Familienmitglieder oder solche, die Ihnen zwar gehören, aber täglich durch Dritte benutzt werden, bleiben dabei allerdings außer Betracht). Der BGH hat ferner entschieden, dass es zulässig ist, wenn Sie die Versicherung auf ein günstigeres Mietwagenangebot hinweist, auch dann, wenn Sie bereits einen Mietwagen angemietet haben kann die Pflicht bestehen, diesen gegen das günstigere Angebot einzutauschen (BGH Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 85/10).

Der Mietwagen steht Ihnen ferner allein für die erforderliche Zeit zur Verfügung, dh. Sie dürfen sich mit Begutachtung und Reparatur bzw Ersatzbeschaffung keine unnötige Zeit lassen, wollen Sie nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Es ist nach bestehender Rechtsprechung weder für die Ersatzbeschaffung noch für die Reparatur eine Voraussetzung, dass die Versicherung gezahlt hat. Sie müssen also (zur Not unter Kreditaufnahme) Ihre eigenen Mittel einsetzen, um den Ausfallschaden über den im Gutachten bestimmten Zeitraum hinaus so gering wie möglich zu halten.

Aus diesem Grunde und vor allem bei unklarer Haftungslage kann es sich empfehlen, statt dem Mietwagen lieber Nutzungsausfallentschädigung in Geld zu verlangen. Sollte am Ende die Haftung des Unfallgegners nämlich tatsächlich gar nicht oder nur zum Teil bestehen, erleiden Sie keine zusätzlichen finanziellen Nachteile.

Der Fahrzeugschaden und seine Berechnung:

Liegt das Gutachten / der Kostenvoranschlag vor, beginnt auf der Grundlage dieser Schätzung die eigentliche Unfallegulierung. Für den Versicherer ist dabei in aller Regel bei älteren Modellen ein Totalschaden wirtschaftlich günstig, da nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet werden muss, eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt dagegen meist ungünstig, zumal nach bestehender Rechtsprechung der Geschädigte berechtigt ist, Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt zu verlangen.

1. Reparaturfall oder Totalschaden?

Ein sog. Reparaturfall liegt stets dann vor, wenn der im Gutachten angegebene Reparaturkostenbetrag mit Mehrwertsteuer zuzüglich eines im Gutachten ggf. ebenfalls angegebenen unfallbedingten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs den im Gutachten ebenfalls angegebenen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht überschreitet. Wird das Fahrzeug in diesem Fall entweder tatsächlich fachgerecht repariert oder aber un- oder teilrepariert weiter benutzt und wird es darüber hinaus 6 Monate tatsächlich durch den Geschädigten weiter genutzt, kann der Geschädigte stets (dh. auch fiktiv) Ersatz der im Gutachten geschätzten erforderlichen Reparaturkosten oder aber im Falle der tatsächlichen Reparatur auch die tatsächlich angefallenen (auch höheren) Reparaturkosten nebst Ausgleich der merkantilen Wertminderung verlangen. In beiden Fällen ist der Schaden sofort fällig und nicht erst nach 6 Monaten. Ggf. besteht aber bei fehlender Nutzung bzw. Veräußerung vor Ablauf von 6 Monaten ein Rückforderungsanspruch der Versicherung. Es gilt hier der Grundsatz, dass der Geschädigte nicht am Unfall verdienen soll.

  1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck, falls erforderlich, verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
  2. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht. (BGH , Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10)

Ein Totalschaden liegt vor, wenn der Reparaturkostenbetrag zzgl. einer durch den Unfall verbleibenden Wertminderung über 130 % des im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungsbetrages liegt. Es kann in diesem Falle immer nur der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts verlangt werden.

In allen anderen Fällen (also entweder bei fehlender Nutzung über 6 Monate oder im Bereich von Reparaturkosten von 100 % - 130 % des Wiederbeschaffungswertes) kommt es auf den Einzelfall an, ob der Geschädigte nur Ersatz auf Totalschadenbasis erhält oder die Reparaturkosten. Dies hängt davon ab, ob eine fiktive oder konkrete Abrechnung vorliegt.

2. Konkrete oder fiktive Abrechnung?

Konkrete Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte tatsächlich die Reparatur oder die Wiederbeschaffung durchführt und nachweist. Diese Form der Regulierung macht in der Praxis bislang weniger Probleme, kann es hier doch eigentlich keine Diskussion über die tatsächlich angefallenen Kosten geben und sind diese konkreten Kosten anhand der Belege auch leicht nachweisbar.

Von fiktiver Abrechnung spricht man, wenn eine Regulierung allein ahand der geschätzten Kosten im Gutachten erfolgt und damit keine Reparatur oder Wiederbeschaffung KONKRET nachgewiesen wird.

Die Versicherer machen vor allem bei der fiktiven Abrechnung den Geschädigten zunehmend das Leben schwer. Da nämlich der Grundsatz besteht, dass kein Geschädigter am Schaden "verdienen" soll, hat der BGH eine differenzierte Rechtsprechung geschaffen, die man zum Teil trickreich missbraucht.

Es ist dabei zu unterscheiden:a. Sog. 130 % Fall:Liegt der Reparaturaufwand (Bruttoreparaturkosten nebst Minderwert) über 100 % aber noch unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes, können Reparaturkosten nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise trotzdem, allerdings nur bei nachgewiesener fachgerechter Reparatur, ersetzt verlangt werden, ohne dass dabei aber eine Rechnung vorgelegt werden müsste. Der Geschädigte muss in diesen Fällen neben der fachgerechten Beseitigung des Schadens ferner auch nachweisen, dass er sein Fahrzeug tatsächlich 6 Monate weiter nutzt. Tut er dies nicht, wird der Schaden (ggf. auch noch nachträglich) als Totalschaden abgerechnet, überzahlte Beträge werden dann zurückgefordert.Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 30.000 Euro
Reparaturkosten: 29.000 Euro + merkantile Wertminderung 3000 Euro = Reparaturkostenaufwand somit 32.000 Euro. < 130 % von 30.000 Euro b. Wirtschaftlicher TotalschadenLiegt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten + Wertminderung) unterhalb von 100 % des Wiederbeschaffungswertes, ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (sog. Wiederbeschaffungsaufwand) aber geringer als dieser Reparaturaufwand, besteht zwar keine Pflicht zur fachgerechten Reparatur, um die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Die Reparaturkosten nach Gutachten können aber ebenfalls nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte nachweist, dass er das Fahrzeug (auch un- oder teilrepariert) mindestens 6 Monate weiter nutzt. Eine tatsächliche Nutzung setzt dabei wohl zwingend die Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs voraus. Ansonsten kann der Geschädigte hier ebenfalls allein den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert verlangen bzw. riskiert eine Rückforderung, der nach dem Unfall geleisteten ReparaturkostenBeispiel:
Wiederbeschaffungswert: 30.000 Euro
Restwert: 10.000 Euro
= Wiederbeschaffungsaufwand: 20.000 Euro.
Reparaturkosten 22.000 + Wertminderung 3.000 Euro
= Reparaturaufwand 25.000 Euro c. Echter ReparaturfallLiegt der im Gutachten angegebene Reparaturaufwand (Reparaturkosten + Wertminderung) dagegen unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), können stets die Reparaturkosten laut Gutachten ersetzt verlangt werden. Ein Nachweis einer Weiternutzung ist hier ebenso wenig erforderlich, wie eine Reparatur des Fahrzeugs.

Wichtig: Bei allen genannten Arten der Abrechnung wird im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn diese nachweislich angefallen ist! Dies ergibt sich aus dem Gesetz.

"Aktives Schadensmanagement" - Die "Tricks" der Versicherer.

Die Versicherer versuchen (natürlich auch im Interesse niedriger Prämien) stets, auf Kosten des Geschädigten zu sparen. An der Tagesordnung sind folgende Vorgehensweisen:

  1. Bei Kontaktaufnahme durch den Geschädigten: Komplette Verhinderung der Feststellung des Schadens durch einen neutralen Gutachter i.d.R. meist anlässlich telefonischer Meldung des Schadens durch den Geschädigten bei der Versicherung. Anregung, das Fahrzeug doch einfach sofort reparieren zu lassen. Eine Wertminderung fällt hierbei (vom Geschädigten meist unbemerkt) unter den Tisch. Da es später auch keinen Nachweis über das Telefonat gibt, wird der Inhalt danach ebenso bestritten, wie die Haftung, die angeblich niemals zugestanden wurde. Der Geschädigte hat nun zwar schnell ein repariertes Auto nebst einer auf ihn lautenden Rechnung der Werkstatt, er hat aber kein Gutachten über den Schaden und damit auch keinen erforderlichen Nachweis. Alternativ: Umgehende Entsendung vermeintlich "kostenloser" aber "gefälliger" Gutachter zum Geschädigten, die dann ein versicherungsfreundliches und meist inhaltlich falsches Gutachten mit viel zu niedrigen Beträgen erstellen.
  2. Nach Gutachtenerstellung: Benennung von angeblich gleichwertigen, günstigeren freien Werkstätten unter dem Hinweis, der Geschädigte sei nun im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, nur diese Werkstätten mit der Reparatur zu beauftragen bzw. man zahle nur die geminderten Beträge bei fiktiver Abrechnung. Alternativ: Meist willkürliche Kürzung der durch den Gutachter geschätzten Beträge wegen angeblich nicht erforderlicher oder überhöhter Kosten (UPE Aufschläge, Verbringungs- und Lackierungskosten, Stundenverrechnungssätze, Kosten für Auslesen des Fehlerspeichers etc) unter Vorlage von sog. "Prüfberichten".
  3. Benennung von höheren - meist eng befristeten - Restwertangeboten aus sog. Internet-Restwertbörsen teilweise mit dem Hinweis, es liege nun entgegen dem Gutachten wegen des nun höheren Restwertangebots doch ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und der Geschädigte sei nun verpflichtet, dieses Angebot umgehend anzunehmen.
  4. Nach erheblicher Verzögerung und Zermürbung des Geschädigten mit wiederkehrenden "Nachfragen", Mitteilung dass der Versicherungsnehmer noch keine Schadensanzeige abgegeben habe oder die Ermittlungsakte noch nicht vorliege oder dass Ärzte sich noch nicht zu den Verletzungen geäußert hätte, plötzliche Vorlage eines angeblich fairen "Abfindungsangebotes" unter gleichzeitigem scheinbar "erlösendem" Verzicht auf weitere Nachweise. Der Geschädigte bleibt bei Annahme solcher Angebote eigentlich stets auf einem erheblichen Teil des Schadens sitzen bzw. geht bei Personenschäden unkalkulierbare Risiken für die Zukunft ein, da er dann mit Nachforderungen ausgeschlossen ist

Die Rechtslage:

Der Geschädigte hat zunächst im Falle eines zu erwartenden Sachschadens von über 750 Euro stets einen Anspruch auf ein eigenes Sachverständigengutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen! Lassen Sie sich hier nicht täuschen und wiederstehen Sie der Verlockung des angeblich unkompliziert und kostenlos von der Versicherung entsandten Sachverständigen. Dieser steht im Lager Ihres Gegners. Ihr Gegner will aber ganz sicher so wenig wie möglich zahlen!

Bestehen Sie daher unbedingt auf einen eigenen Gutachter. Dessen Kosten sind Teil ihres Schadens. Nur wenn Sie ausnahmsweise nach rechtlicher Beratung eine eigene volle Haftung zu Recht fürchten müssen, sollten Sie im Kosteninteresse ausnahmsweise einmal den Gutachter der Gegenseite (dieser ist zumindest kostenlos) an ihr Fahrzeug heran lassen.

Soweit die Versicherer - ermuntert durch mehrere Urteile des BGH- in jüngster Zeit dazu übergehen, die im Schadensgutachten benannten Kosten zu kürzen und dem Geschädigten sog. "Alternativwerkstätten" anzubieten, die die gleiche Reparatur angeblich zu günstigeren Preisen leisten, ist dies in aller Regel -jedenfalls nach gerichtlicher Prüfung dieser "Alternativen" ebenfalls nicht zulässig.

Der Geschädigte wird hier meist mit dem Hinweis, er sei nach Rechtsprechung des BGH verpflichtet, diese benannten Werkstätten mit der Reparatur zu beauftragen, auf die angeblich günstigen Preise verweisen. Es wird behauptet, diese Werkstätten würden gleichwertige Qualität bieten wie eine Markenwerkstatt und besonders zertifiziert sein.

Bei fiktiver Abrechnung wird unter Hinweis auf diese angeblich günstigeren Werkstätten am Ende dann nur der geminderte Betrag bezahlt. Auf den Restbetrag lässt man sich derzeit zur Not verklagen.

Der BGH hatte hierzu entschieden:

  1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
  2. Der Schädigende kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § BGB § 254 BGB § 254 Absatz II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

BGH, Urteile vom 22. 6. 2010 - VI ZR 337/09 (LG Hannover) und VI ZR 302/08 (LG Mannheim)

Entscheidend ist also neben dem Merkmal der Gleichwertigkeit (bereits bei Hinweis auf die Werkstatt muss die Gleichwertigkeit NACHGEWIESEN werden) vor allem das Merkmal der Zumutbarkeit.

Ein Verweis kommt nur dann in Betracht, wenn die Werkstatt tatsächlich gleichwertig und mühelos erreichbar ist und der Geschädigte daher ausnahmsweise auf eine freie Werkstatt verwiesen werden darf. Es handelt sich schon von der Intention des Bundesgerichtshofs um einen Ausnahmefall.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigenden beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen. BGH, Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 302/08 (LG Mannheim)

Genau dies ist aber meist der Fall, bauen die Versicherer doch derzeit offenbar allein zum Zweck der systematischen Leistungskürzung ein eigenes Netz aus Partner-Werkstätten auf, die dann allen Geschädigten Dumpingpreise anbieten müssen. Mit objektiv "erforderlichen Kosten" hat diese Art der Berechnung aber mist nichts zu tun, wie gerichtliche Befragungen der Werkstattinhaber ergeben haben.

Unzumutbar ist das Angebot auch dann, wenn die Werkstatt nicht mühelos erreichbar ist, was wohl der Fall ist, wenn es in der Gemeinde des Geschädigten eine Werkstatt gibt, die Alternativwerkstatt aber nicht dort ansässig ist oder wenn jedenfalls mehr als 10 km Entfernung mehr zurückgelegt werden müssten. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist gerade erst im Aufbau.

Unzumutbar ist eine Verweisung auch dann, wenn das Fahrzeug des Geschädigten noch keine drei Jahre alt ist oder wenn es zwar älter ist, aber nachweisbar stets bei Markenwerkstätten repariert und gewartet worden ist.

Sog. Prüfberichte sind ein weiteres Übel, mit dem der Geschädigte seit geraumer Zeit im Rahmen der Abwicklung konfrontiert wird. Hier nehmen von der Versicherungswirtschaft gegründete und unterhaltene Firmen schlicht willkürliche Kürzungen der vom Gutachter benannten Positionen in Form von sog. Prüfberichten vor. Es werden dabei meist die Ersatzteilaufschläge (sog. UPE Aufschläge), Verbringungskosten zum Lackierer, Beilackierungskosten und die Höhe der Stundenverrechnungssätze in Abzug gebracht.

Dies mit dem Hinweis, dass das Gutachten nicht die erforderlichen Kosten und den erforderlichen Aufwand angebe, sondern die Reparatur fachgerecht ohne manche darin angegebene Arbeiten auch unter gemindertem Zeitaufwand oder geminderten Beträgen erfolgen könne. Es existieren hier allerdings mittlerweile zahlreiche Urteile, die ein solches Vorgehen als rechtswidrig einstufen und in Gerichtsverfahren wurden die Berichte als willkürlich entlarvt.

Zuletzt ist es mittlerweile fast immer üblich, dass der Geschädigte unmittelbar nach Einreichen des Gutachtens durch den Versicherer mit einem aus einer sog. Restwertbörse stammenden Restwertangebot konfrontiert wird. Es wird teilweise durch Erhöhung des Restwertes versucht, aus einem reinen Reparaturfall doch noch einen Totalschaden zu machen bzw. den Geschädigten dazu zu zwingen, das Fahrzeug 6 Monate vorhalten zu müssen oder dieses Angebot anzunehmen.

Der BGH hat insoweit bereits entschieden, dass der Geschädigte sich zunächst grundsätzlich allein auf ein Restwertangebot auf dem regionalen Markt verweisen lassen muss, wie es der Gutachter in seinem Gutachten benennen muss. (Hier ist Vorsicht geboten, denn auch Gutachter unterhalten manchmal geheime Rahmenabkommen mit Versicherern und schönen (dies ist nach hiesiger Ansicht Betrug) selbst bei Aufträgen gdurch den Geschädigten "pflichtgemäß" ihre Gutachten, es finden sich dann darin ebenfalls Restwerte aus Sondermärkten!)

Nur dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht bei Ankauf eines Ersatzwagens in Zahlung gibt, er das Fahrzeug ohnehin verkaufen will, der Ankäufer daneben im Angebot Barzahlung zusichert und das Fahrzeug auf kurzen Anruf kostenlos abholt, muss sich der Geschädigte sich ausnahmsweise auf das Angebot einlassen.

Der BGH hat zuletzt entschieden:

  1. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
  2. Um seiner sich aus § BGB § 254 BGB § 254 Absatz II 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

BGH, Urteil vom 1. 6. 2010 - VI ZR 316/09 (LG Landshut)

  1. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zu Grunde legen.
  2. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

BGH, Urteil vom 13. 10. 2009 - VI ZR 318/08 (LG Saarbrücken)

Alle Beispiele zeigen, dass nur der spezialisierte Rechtsanwalt, der sich durch ständige Fortbildung auf dem Stand der aktuellen Rechtsprechung bewegt, eine umfassende Regulierung sicherstellen kann.

Ausgewählte Urteile zur Haftung und zur Unfallregulierung

Abbiegen

LG Mönchengladbach: Kollidiert ein Linksabbieger, der in ein Grundstück einfahren will mit einem Überholer, haftet der Linksabbieger zu 2/3, der Überholer zu 1/3. (Urteil vom 11.12.2007 - 5 S 74/07)

Abstand

KG-Berlin: 50 cm Seitenabstand zu parkendem Pkw genügen. Regelmäßig ist Seitenabstand eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw von mindestens 50 cm ausreichendt. Es gehört es nach § 14 Abs. 1 StVO zur Gefahrenminderungspflicht des nach links Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält. (KG, Beschluss vom 03.11.2008 - 12 U 185/08 (LG Berlin);

Anfahren

KG: Anfahrender haftet auch nach Spurwechsel des fließenden Verkehrs. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein. § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmern. (KG, Beschluss vom 15.08.2007 - 12 U 202/06)

Auffahrunfall

KG: Anscheinsbeweis der Alleinverursachung des Unfalls durch Hintermann nur bei typischem Auffahrunfall-Schaden. Im Falle eines Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden greift der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nur dann, wenn beide Fahrzeuge nachgewiesener Maßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich die Fahrer auf die Fahrzeugbewegungen haben einstellen können.

Aussteigen / Einsteigen

KG: Der Beweis des ersten Anscheins spricht nach Unfall mit einem Ein- oder Aussteigenden für dessen Sorgfaltspflichtverletzung. (KG, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 U 199/06)

Behandlungsfehler

LG Koblenz: Mithaftung des Unfallverursachers für ärztlichen Kunstfehler

Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, wenn nicht der Arzt seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Ansonsten haften Arzt und Schädiger als Gesamtschuldner. (OLG Koblenz, 5 U 1236/07).

Ersatzfahrer

BGH : Verkehrsunfall: Unternehmen können bei Verletzung ihrer Angestellten die Kosten für Ersatzfahrer mangels Anspruchsgrundlage nicht als eigene Rechtsgutverletzung geltend machen, Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt mangels betriebsbezogenen Eingriffs regelmäßig nicht in Betracht. (Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 36/07)

Fußgänger

OLG Hamm: Steht fest, dass das unberechtigte Betreten der Straße durch einen Fußgänger zu einem Verkehrsunfall geführt hat, spricht der Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Fußgängers gegen § 25 Abs. 3 StVO. Ein unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betretender Fußgänger haftet gegenüber der nicht erhöhten Betriebsgefahr eines Pkw in diesem Fall allein. (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2007 - 9 U 92/07)

OLG Hamm: Betritt ein Fußgänger unter Verstoß gegen § 25 StVO in unverantwortlicher und leichtsinniger Weise die viel befahrene Fahrbahn, so kann ihn ein alleiniges Verschulden treffen. Die Betriebsgefahr tritt dann vollständig zurück (OLG Hamm Beschluss vom 26.04.2012 Az: 6 U 59/12)

BGH: Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf ungleich gepflasterten Parkplatz: Unebenheiten im Bodenbelag von unter zwei Zentimetern sind von Fußgängern hinzunehmen. Parkplätze sind nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt, sodass dies hier erst recht gelten muss. (BGH Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 14/06)

HWS-Syndrom

BGH: Es existiert keine Harmlosigkeitsgrenze, die Verletzungen der Halswirbelsäule ausschließt. Auch bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ist eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht generell auszuschließen. (BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, zuvor auch Urteil vom 28. 1. 2003 - VI ZR 139/02)

Kinder

BGH: Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB. Eine Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr liegt auch in diesem Falle vor. (BGH Beschluss vom 11. März 2008 Az: VI ZR 75/07)

Mietwagen

BGH Verkehrsunfallgeschädigte müssen Vergleichsangebote für Mietwagen einholen. Dies gilt selbst dann, wenn ihnen bei der Anmietung vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird. Weigert sich der Haftpflichtversicherer, den offensichtlich überhöhten Tagesmietpreis zu bezahlen, muss der Geschädigte den Differenzbetrag ansonsten selbst tragen. (Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 210/07)

BGH: Mietwagenunternehmer müssen Unfallgeschädigten darüber aufklären, dass diesem ein für Unfallersatzfahrzeuge entwickelter Tarif, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, angeboten wird, wenn die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers diesen nicht trägt. (BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07)

BGH: Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Frauenhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenen Tarif – etwa durch Abschläge oder Zuschläge- abweichen. (Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 (LG Fulda),

Radfahrer

AG Frankfurt a. M.: Radfahrer auf Gehweg haftet nach Kollision mit ausfahrendem Pkw voll.

Ein unberechtigt auf dem Gehweg fahrender Radfahrer haftet voll für den Schaden eines Pkw-Fahrers, der aus einer Einfahrt kommend den Gehweg kreuzt und dort mit dem Radfahrer kollidiert. Das Radfahren auf Gehflächen ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.04.2008 - 30 C 2377/07)

OLG München: Keine zwingende Vorfahrtverletzung des Verpflichteten nach Einbiegen in mehrspurige Vorfahrtstraße und Kollision mit herannahenden Spurwechsler. Wer eine auf dem rechten Fahrstreifen zu Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße ausnutzen will, darf dies tun, wenn kein anderer Berechtigter rechtzeitig anzeigt, auf den rechten Fahrstreifen wechseln zu wollen. (OLG München, Urteil vom 01.02.2008 - 10 U 4705/07)

Rechtsanwaltskosten

OLG München: Ersatz vorgerichtlicher nichtanrechenbarer Rechtsanwaltskosten Nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Selbst bei einfachen Regulierungssachen handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG durch den Anwalt angemessen ist. (Urteil vom 14.11.2008 - 10 U 3865/08)

Regulierungsfrist:

OLG Koblenz: Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist dem Haftpflichtversicherer im Regelfall eine vier- bis sechswöchige Prüfungsfrist zuzubilligen. (Beschluss vom 20. 4. 2011 - 12 W 195/11) - Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt, die Zeit einer Akteneinsicht nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist (OLG Frankfurt a.M., VersR 2004, 1595)

Restwert

BGH: Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen. Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl.BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06) (BGH Urteil vom (13.10.2009 Az: VI ZR 318/08)

Rückwärtsfahren

OLG München: 100 % Haftung für Unfall nach Verlassen einer Parklücke im Rückwärts-gang. Wer auf einem Privatparkplatz rückwärts aus einer deutlich abgegrenzten Parkbucht in einen Durchfahrtsweg einfährt und dadurch einen Unfall verursacht, haftet für den entstehenden Schaden voll. (OLG München, Urteil vom 18.01.2008 - 10 U 4156/07)

Schuldanerkenntnis:

OLG Düsseldorf: Gibt ein Unfallbeteiligter direkt nach dem Unfall an, er sei Verursacher des Unfalls und werde den Schaden tragen, fehlt dem der Rechtsbindungswillen. Der Erklärung kann aber im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 14.07.1981 - VI ZR 304/79). (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07)

Umsatzsteuer:

LG Arnsberg: Auch ohne Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei einer Ersatzanschaffung einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer, und zwar begrenzt auf diejenige, die bei einer Reparatur angefallen wäre. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abgerechnet hat. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. (LG Arnsberg, Urteil vom 30.03.2010 - 5 S 114/09 (AG Medebach)

Vorschaden / Altschaden

KG: Die Abgrenzung von Vorschäden aus einem früheren Unfallereignis obliegt allein dem Geschädigten. Erst nach erfolgter klarer Abgrenzung kann eine Schadensschätzung durch das Gericht erfolgen. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.10.2007 - 12 U 46/07)

Vorfahrt

KG: Vorfahrtrecht auch bei Benutzung eines nicht freigegebenen Fahrstreifens

Ein Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt. (KG, Beschluss vom 03.12.2007 - 12 U 191/07)

130 % Grenze:

BGH: Der Anspruch auf Reparaturkosten im 130%-Bereich wird nicht erst sechs Monate nach dem Unfall, sondern bereits mit Abschluss der Reparatur fällig (BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - VI ZB 71/08).

Nach alledem kommt es also auch an dieser Stelle auf den konkreten Fall an.

Anwaltskanzlei Sachse - Rechtsanwalt Langen, Anwalt Dreieich, Egelsbach, Neu-Isenburg, Mörfelden-Walldorf, Offenbach, Dietzenbach, Heusenstamm, Rodgau, Erzhausen, Offenthal, Darmstadt

Author: Fabian Sachse

Erstberatung
zum Festpreis 99,95 Euro
vereinbaren. bundesweit
icon-phone-call2
Wir sind für Sie da 069-95199207